Das letzte Wort zum „Widerrufsjoker“ wird noch nicht gesprochen sein. In der Sache wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu klären haben, ob der BGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verpflichtet gewesen wäre, den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie anzurufen und daher vorliegend seine Vorlagepflicht an den EuGH und somit auch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG willkürlich verletzt hat.
Laut EuGH (Urteil vom 11.09.2019, Rs. C-143/18) sind die nationalen Gerichte zu einer Abänderung einer gefestigten Rechtsprechung verpflichtet, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist.
Fraglich ist außerdem, ob der deutsche Gesetzgeber die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, die eben jene Gesetzlichkeitsfiktion enthält, auf die der BGH seine beiden Beschlüsse maßgeblich stützt, überhaupt hätte erlassen dürfen. So lautet Erwägungsgrund 9 der Verbraucherkreditrichtlinie:
„Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. …“
Weiterhin zu klären bleibt daher die Frage, ob die mangelhafte Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber staatshaftungsrechtliche Ansprüche begründen kann.
Es bleibt somit bei der Frage des Widerrufsjokers spannend und wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen selbstverständlich informieren. Sollten Sie von dieser Frage betroffen sein, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei am Strohberg gerne für einen persönlichen Beratungstermin zur Verfügung. Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit unserer Anwaltskanzlei in Plön auf!