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Auswirkungen von Reisewarnungen und Einreisebeschränkungen
Nach dem coronabedingten Lockdown im ersten Halbjahr 2020 und den damit einhergehenden Einschränkungen besteht bei vielen Menschen mehr denn je der Drang, sich während eines Urlaubes Erholung und Abwechslung von den eigenen vier Wänden zu verschaffen. Auch wenn sich eine deutlich vermehrte Tendenz zum Urlaubmachen im eigenen Land abzuzeichnen scheint, zieht es viele Urlaubswillige weiterhin ins Ausland.
Mit unserem nachfolgenden Beitrag möchten wir unseren ersten Beitrag aus März 2020 ergänzen und nachfolgend einen groben Überblick über die Auswirkungen von Reisewarnungen und Einreisebeschränkungen einerseits auf Pauschalreisen und andererseits auf Individualreisen skizzieren. Wir weisen darauf hin, dass die nachfolgende Darstellung lediglich einen Überblick verschafft und eine qualifizierte Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen kann.
Sollten Sie eine individuelle Beratung wünschen oder sind sich nicht sicher, ob Sie eine solche benötigen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte selbstverständlich jederzeit gerne für einen persönlichen Gesprächstermin im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung.
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Kanzlei am Strohberg in Plön – Wir beraten Sie gerne!
Das Auswärtige Amt spricht Reisewarnungen grundsätzlich nur dann aus, wenn in dem betroffenen Land eine akute Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist. Aktuelle Reisewarnungen der deutschen Bundesregierung können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden
(https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen).
Bei gebuchten Pauschalreisen können Reisende, aber auch Reiseveranstalter, von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn nach dem Vertragsschluss an dem Bestimmungsort unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. In der Regel kann das Vorliegen solcher Umstände angenommen werden, wenn diese nicht der Kontrolle desjenigen unterliegen, der sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände beruft. Hierzu ist in den Erwägungsgründen der Pauschalreiserichtlinie der Ausbruch einer schweren Erkrankung am Reiseziel ausdrücklich als Beispiel genannt.
Nach der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren dürfte davon auszugehen sein, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes regelmäßig auch weiterhin als Indiz für das Vorliegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände angesehen werden kann. In einem ersten „Corona-Urteil“ hat dies das Amtsgericht Frankfurt a.M mittlerweile ausdrücklich bestätigt und eine reine Indizwirkung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bejaht (Urteil vom 11.08.2020 – Az. 32 C 2136/20 (18)).
Sofern eine konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht besteht, wird es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen, ob aufgrund der Pandemie eine kostenfreie Stornierung der Pauschalreise dennoch in Betracht kommen kann.
Corona-Pandemie und Reisen? Hierzu beraten wir Sie gern.
Bei einer individuell geplanten und gebuchten Reise (Individualreise) ist hingegen zu berücksichtigen, dass eine Reisewarnung nicht mit einem Reiseverbot gleichgesetzt werden kann. Auf solche Individualreisen haben Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes keine unmittelbaren Auswirkungen, sodass nicht bereits aufgrund einer öffentlichen Reisewarnung für den Zielort eine kostenfreie Stornierung hinsichtlich der gebuchten Reiseleistungen möglich ist.
Hier gilt in der Regel, dass beispielsweise Mietverträge für eine gebuchte Unterkunft auch weiterhin zur Verfügung gestellt werden können, sodass der Vermieter/Hotelier seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Miete grundsätzlich behalten wird. Auch bei Flugbuchungen wird die Airline auch bei einer Reisewarnung die geschuldete Beförderung weiterhin erbringen können, sodass diese ihren Vergütungsanspruch behält.
Bei Individualreisen ist damit im Einzelfall zu prüfen, ob beispielsweise eine Lösung vom Vertrag aufgrund eines außerordentlichen Kündigungsrechts in Betracht kommt.
Ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, von individuell gebuchten Reiseleistungen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, werden wir nach Prüfung Ihres Falles gerne im persönlichen Beratungsgespräch erörtern.
Wir erklären Ihnen Ihr Recht.
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Das Risiko von Einreisebeschränkungen kann sich für Reisende jederzeit sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise ergeben. Die Bewertung eines Landes oder einer Region als Risikogebiet wird in Deutschland durch das Robert-Koch-Institut (RKI) vorgenommen und ist im Internet abrufbar
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).
Die Bewertung als Risikogebiet erfolgt unabhängig von Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, sodass ein Land oder eine Region auch als Risikogebiet gelten kann, wenn keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen worden ist.
Da sich in den einzelnen Ländern die Einreisebestimmungen unterscheiden und sich kurzzeitig ändern können, ist Reisenden dringend zu empfehlen, sich noch einmal unmittelbar vor Reiseantritt über die aktuell geltenden Regelungen im Reiseland zu informieren.
Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für die Durchführbarkeit einer Pauschalreise. Somit kommt in diesem Fall ein kostenfreier Rücktritt des Reisenden in Betracht, wenn ihm die vertraglich geschuldete Reiseleistung nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden kann, z. B. weil sich der Reisende nach Ankunft zunächst 14 Tage in Quarantäne begeben müsste oder die Einreise insgesamt untersagt wurde.
Bisher nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang, ob sich insoweit Mitwirkungspflichten des Reisenden ergeben können, wenn er beispielsweise eine 14-tägige Quarantäne am Zielort dadurch umgehen könnte, indem er einen negativen Covid-19-Test vorlegt.
Vergleichbares gilt bei Rückkehr an den Heimatort, wenn sich der Rückreisende in eine 14-tägige Quarantäne begeben müsste. Auch in diesem Fall käme grundsätzlich die Durchführung eines Covid-19-Tests in Betracht, der zwischenzeitlich an annähernd jedem internationalen Flughafen und Bahnhof veranlasst werden kann. Ebenso ungeklärt ist bei Reiserückkehrern, ob gegebenenfalls bereits im Zeitpunkt der Ankunft am vereinbarten Zielort die geschuldete Reiseleistung erfüllt ist und somit anschließende behördliche Maßnahmen (Anordnung Quarantäne, Anordnung Covid-19-Test, etc.) keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf den Reisevertrag haben.
Noch deutlich unklarer ist die Rechtslage bei gebuchten Individualreiseleistungen. Sofern ein Reisender die Einreisebestimmungen des Ziel- oder Transitlandes nicht erfüllt, liegt dies grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Reisenden. So wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass allein der Fluggast die Verantwortung dafür trägt, dass er die für die Einreise in den Zielstaat notwendigen Dokumente einschließlich eines etwaig erforderlichen Visums vorhält. Im Falle von Reisen während der Corona-Pandemie könnte sich aus dieser Rechtsprechung die Nebenpflicht des Reisenden ergeben, bei Einreise beispielsweise einen negativen Corona-Test vorzulegen.
Vergleichbares gilt auch bei Mietwagen- und Hotelbuchungen. Die eigentlich vom Vermieter geschuldete Leistung kann in aller Regel zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Mieter dann die grundsätzlich bereitgestellte Leistung nicht in Anspruch nehmen kann, liegt dies in seiner Risikosphäre und der Vermieter behält seinen vertraglichen Vergütungsanspruch.
Ob bei Ihrer individuellen Reiseplanung dennoch eine Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages oder Verringerung von Zahlungsansprüchen Dritter in einem solchen Fall besteht, prüfen wir gerne.
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