Das Risiko von Einreisebeschränkungen kann sich für Reisende jederzeit sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise ergeben. Die Bewertung eines Landes oder einer Region als Risikogebiet wird in Deutschland durch das Robert-Koch-Institut (RKI) vorgenommen und ist im Internet abrufbar
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).
Die Bewertung als Risikogebiet erfolgt unabhängig von Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, sodass ein Land oder eine Region auch als Risikogebiet gelten kann, wenn keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen worden ist.
Da sich in den einzelnen Ländern die Einreisebestimmungen unterscheiden und sich kurzzeitig ändern können, ist Reisenden dringend zu empfehlen, sich noch einmal unmittelbar vor Reiseantritt über die aktuell geltenden Regelungen im Reiseland zu informieren.
Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für die Durchführbarkeit einer Pauschalreise. Somit kommt in diesem Fall ein kostenfreier Rücktritt des Reisenden in Betracht, wenn ihm die vertraglich geschuldete Reiseleistung nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden kann, z. B. weil sich der Reisende nach Ankunft zunächst 14 Tage in Quarantäne begeben müsste oder die Einreise insgesamt untersagt wurde.
Bisher nicht geklärt ist in diesem Zusammenhang, ob sich insoweit Mitwirkungspflichten des Reisenden ergeben können, wenn er beispielsweise eine 14-tägige Quarantäne am Zielort dadurch umgehen könnte, indem er einen negativen Covid-19-Test vorlegt.
Vergleichbares gilt bei Rückkehr an den Heimatort, wenn sich der Rückreisende in eine 14-tägige Quarantäne begeben müsste. Auch in diesem Fall käme grundsätzlich die Durchführung eines Covid-19-Tests in Betracht, der zwischenzeitlich an annähernd jedem internationalen Flughafen und Bahnhof veranlasst werden kann. Ebenso ungeklärt ist bei Reiserückkehrern, ob gegebenenfalls bereits im Zeitpunkt der Ankunft am vereinbarten Zielort die geschuldete Reiseleistung erfüllt ist und somit anschließende behördliche Maßnahmen (Anordnung Quarantäne, Anordnung Covid-19-Test, etc.) keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf den Reisevertrag haben.
Noch deutlich unklarer ist die Rechtslage bei gebuchten Individualreiseleistungen. Sofern ein Reisender die Einreisebestimmungen des Ziel- oder Transitlandes nicht erfüllt, liegt dies grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Reisenden. So wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass allein der Fluggast die Verantwortung dafür trägt, dass er die für die Einreise in den Zielstaat notwendigen Dokumente einschließlich eines etwaig erforderlichen Visums vorhält. Im Falle von Reisen während der Corona-Pandemie könnte sich aus dieser Rechtsprechung die Nebenpflicht des Reisenden ergeben, bei Einreise beispielsweise einen negativen Corona-Test vorzulegen.
Vergleichbares gilt auch bei Mietwagen- und Hotelbuchungen. Die eigentlich vom Vermieter geschuldete Leistung kann in aller Regel zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Mieter dann die grundsätzlich bereitgestellte Leistung nicht in Anspruch nehmen kann, liegt dies in seiner Risikosphäre und der Vermieter behält seinen vertraglichen Vergütungsanspruch.
Ob bei Ihrer individuellen Reiseplanung dennoch eine Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages oder Verringerung von Zahlungsansprüchen Dritter in einem solchen Fall besteht, prüfen wir gerne.
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