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Bereits im April 2020 hatten wir an dieser Stelle darüber informiert, dass die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten sind. Im Juli 2020 stellte sich dann heraus, dass die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) aufgrund Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig war, sodass die bis dahin geltenden Bußgeldsätze weiter galten.
Nunmehr hat am 08.10.2021 der Bundesrat der neuen BKatV zugestimmt, die 21 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird. Die Veröffentlichung erfolgte am 20.10.2021, sodass die neue BKatV am Dienstag, den 09.11.2021 um 0:00 Uhr, in Kraft tritt. Damit findet die neue BKatV auf Taten ab dem 09.11.2021 Anwendung; ältere Taten werden weiterhin nach der bisherigen BKatV geahndet.
Im Nachfolgenden möchten wir Sie über einige grundlegende Änderungen informieren.
Bei PKW und Motorrädern werden die bisherigen Verwarnungsgelder für Überschreitungen bis 20 km/h verdoppelt. Auch wenn hier bei 16-20 km/h Übertretung die Regelsätze auf 60 € bzw. 70 € steigen und damit bereits im Bußgeldbereich liegen, erfolgt kein Eintrag im Fahreignungsregister mit Punktebewertung.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 Kilometer pro Stunde werden die Bußgelder deutlich erhöht, allerdings nicht durchgängig verdoppelt.
Neue Bußgeldkatalog-Verordnung: Insbesondere die Sanktionen bei Halte- und Parkverstößen, die zu einer Gefährdung von Radfahrern führen können, insbesondere Fahrradfahrer durch das Zuparken von Verkehrsflächen zu Ausweichmanövern gezwungen werden, wurden die Bußgeldsätze erheblich angepasst. Bei derartigen Verstößen wird bei Erfüllung des Grundtatbestandes ein Verwarngeld von 55,00 € fällig, das sich bei Behinderung auf 70,00 € und bei einer Gefährdung auf 80,00 € erhöht. Kommt es zudem zu einer Sachbeschädigung, werden 100,00 € fällig. Somit kann es hier sehr schnell auch zu Punkteeintragungen kommen, wenn eine Behinderung oder Gefährdung festgestellt wird.
Für das Falschparken auf Parkplätzen für gekennzeichnete Elektrofahrzeuge und für Carsharing-Fahrzeuge wurde jeweils ein neuer Tatbestand eingeführt, durch den ein Verwarnungsgeld von 55 Euro unabhängig von der Dauer des Falschparkens verhängt wer-den kann.
Nunmehr führt bereits das Nichtbilden einer Rettungsgasse zu einem Fahrverbot.
Hinzu kommt, dass jetzt auch das unerlaubte Befahren einer Rettungsgasse mit einer Geldbuße von bis 320,00 €, einem 1-monatigen Fahrverbot und der Eintragung von 2 Punkten in Flensburg sanktioniert ist.
Das Verwarngeld für das unachtsame Türöffnen wurde auf bis zu 50,00 € erhöht, wobei ebenfalls der Schutz von Fahrradfahrern im Fokus stand.
Auch das Posen in Form der Verursachung von unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasbelästigungen wurde nunmehr von 10,00 € auf 80,00 € erhöht und das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaft von 20,00 € auf 100,00 € angepasst.
Damit soll das sog. Posen von Pkw- und Motorradfahrern eingedämmt werden.
Sollten Sie ein Verwarngeld-, Anhörungsbogen oder bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, stehen Ihnen unsere Anwälte für eine rechtliche Beratung gerne zur Verfügung.
Bild von Manfred Richter auf Pixabay
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