Beispielsweise wurden folgende neue Regelungen von Verwaltungsvorschriften zur Teilnahme im Straßenverkehr geschaffen.
Nebeneinanderfahren von Radfahrern 2 Abs. 4 S. 1 StVO
„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden.“
Im Ergebnis handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung der bereits bisher gegebenen Gesetzesanwendung.
Seitlicher Mindestabstand 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 StVO
„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort Wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“
Diese neue Regelung ist Ausdruck der bisherigen Rechtsprechung, dass gegenüber Radfahrern ein Abstand von weniger als 1,5 m bzw. 2 m im außerörtlichen Bereich niemals als ausreichend bezeichnet werden kann.
Blitzer-Apps und Navigationsgeräte 23 Absatz 1c Satz 3 StVO
„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
Einerseits wird durch diese Vorschrift jetzt ausdrücklich klargestellt, dass das Benutzen sogenannter Blitzer-Apps verboten ist. Andererseits wird aber auch klargestellt, dass zur Nutzung solcher Software geeignete Geräte im Fahrzeug mitgeführt werden dürfen und insbesondere entsprechende Software auf diesen Geräten auch installiert sein darf; diese darf lediglich nicht verwendet werden.
Haltverbot auf Schutzstreifen 3 der Ge- und Verbote zu Zeichen 340
(lfd. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)
„Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“
Die für die Nutzung durch Radfahrer geschaffenen Schutzstreifen werden durch eine gestrichelte Linie von der übrigen Fahrbahn abgegrenzt. In entsprechend markierten Bereichen war bereits bisher das Parken verboten. Nunmehr ist auch das Halten ausdrücklich verboten.