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Die Novellierung der StVO 2020
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Nach der letzten einschneidenden Änderung im Verkehrsrecht durch Einführung der Punktereform mit Wirkung zum 1. Mai 2014 und der seither geltenden Reduzierung der Punktehöchstzahl von 18 auf 8 und vermeintlicher Vereinfachung des Punktesystems, ist es mit Inkrafttreten der 54. Änderungsverordnung jetzt, nicht nur in Plön, zu einer teils erheblichen Verschärfung der drohenden Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht gekommen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einige der Änderungen vorstellen, wobei wir darauf hinweisen möchten, dass nach aktuellen Entwicklungen davon auszugehen ist, dass jedenfalls Teile der 54. Verordnung zur Änderung der straßenrechtlichen Vorschriften unwirksam ist.
Hintergrund ist, dass in der Präambel der 54. Änderungsverordnung zur StVO-Reform grundsätzlich alle dem Erlass der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden müssen, um dem Grundsatz des Zitiergebotes nach Art. 80 Grundgesetz Genüge zu tun. Hintergrund ist hierbei, dass es sich bei der Verordnung um eine untergesetzliche (Verordnungs-) Regelung handelt.
Bereits am 06.07.1999 hatte das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Zusammenhang entschieden, dass bei Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG zwingend die Nichtigkeit der Verordnung anzunehmen ist (2 BvF 3/90).
Bitte beachten Sie, dass dies unmittelbare Auswirkungen auf Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldbescheide haben kann, die seit dem 28.04.2020 ggf. gegen Sie eingeleitet bzw. erlassen worden sind.
Sollten Sie eine diesbezügliche Beratung durch unser Büro wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne auch für eine erste telefonische Beratung zur Verfügung.
Anwaltskanzlei am Strohberg in Plön – Wir beraten Sie gerne!
Beispielsweise wurden folgende neue Regelungen von Verwaltungsvorschriften zur Teilnahme im Straßenverkehr geschaffen.
„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden.“
Im Ergebnis handelt es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung der bereits bisher gegebenen Gesetzesanwendung.
„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort Wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“
Diese neue Regelung ist Ausdruck der bisherigen Rechtsprechung, dass gegenüber Radfahrern ein Abstand von weniger als 1,5 m bzw. 2 m im außerörtlichen Bereich niemals als ausreichend bezeichnet werden kann.
„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
Einerseits wird durch diese Vorschrift jetzt ausdrücklich klargestellt, dass das Benutzen sogenannter Blitzer-Apps verboten ist. Andererseits wird aber auch klargestellt, dass zur Nutzung solcher Software geeignete Geräte im Fahrzeug mitgeführt werden dürfen und insbesondere entsprechende Software auf diesen Geräten auch installiert sein darf; diese darf lediglich nicht verwendet werden.
(lfd. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)
„Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“
Die für die Nutzung durch Radfahrer geschaffenen Schutzstreifen werden durch eine gestrichelte Linie von der übrigen Fahrbahn abgegrenzt. In entsprechend markierten Bereichen war bereits bisher das Parken verboten. Nunmehr ist auch das Halten ausdrücklich verboten.
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Ihre Ansprechpartner im Verkehrsrecht in Plön beraten Sie gerne!
Mit der StVO-Novelle sind auch neue Beschilderungen geschaffen worden. Dies sind u. a.
In Anlehnung an den bereits bekannten grünen Pfeil für Kraftfahrzeuge, der nunmehr ausdrücklich auch für Radfahrer Geltung hat, wurde eigens ein grüner Pfeil für den Radverkehr geschaffen. Auch bei diesem Verkehrsschild gilt, dass das Abbiegen nur nach vorherigem Anhalten des Rades erlaubt ist und vorrangigem Verkehr Vorfahrt zu gewähren ist.
Mit den neu geschaffenen Sinnbildern „Wohnmobil“ und „Elektrokleinstfahrzeug“ wurden nun mehr Möglichkeiten zur Ausweisung spezieller Wohnmobilparkplätze und Abstellflächen für E-Scooter etc. geschaffen.
Das eine Fahrradzone ausweisende Zeichen ist in Ansätzen vergleichbar mit der bekannten Tempo-30-Zonen-Beschilderung für Kraftfahrzeuge. Vergleichbar einer Fahrradstraße gilt bei dieser Anordnung eine besondere Rücksichtnahmepflicht gegenüber Radfahrern. Mit dem neu geschaffenen Verkehrszeichen ist jetzt auch die Anordnung über einzelne Straßenzüge hinaus möglich. In dem so ausgeschilderten Bereich muss die Geschwindigkeit stets angepasst sein und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Durch dieses neu geschaffene Überholverbotszeichen wird mehrspurigen Kraftfahrzeugen das Überholen auch von einspurigen Fahrzeugen verboten. Dieses Zeichen soll vor allem einspurige Fahrzeuge (auch Radfahrer) an besonders gefährlichen Engstellen schützen, bei denen erfahrungsgemäß die Mindestabstände nicht eingehalten werden (können).
Die Kennzeichnung eines Radschnellweges dient lediglich zur Information über den Beginn und zur Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. Besondere Verhaltensregeln sind an dieses Verkehrszeichen nicht geknüpft.
Die sogenannten „Haifischzähne“ auf der Fahrbahn sollen zusätzlich auf eine bestehende Vorfahrtsregelung (z. B. rechts vor links, Vorfahrt gewähren, etc.) hinweisen und Aufmerksamkeit schaffen.
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Die StVO-Novelle hat mit Wirkung zum 28. April 2020 zum Teil erhebliche Verschärfungen der Bußgeldvorschriften mit sich gebracht, wodurch zum Teil die Bußgelder erheblich erhöht wurden, aber auch die Grenze von Geschwindigkeitsverstößen für die Verhängung von Regelfahrverboten deutlich abgesenkt wurde.
Eine wesentliche Verschärfung der Bußgeldvorschriften ist für Geschwindigkeitsverstöße geschaffen worden. Bisher waren Geschwindigkeitsverstöße ab 21 km/h zu viel punktebewehrt und 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts war mit einem Regelfahrverbot zu rechnen. Durch die Gesetzesänderungen wurde die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat auf
herabgesetzt. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis 20 km/h wurden die bisherigen Regelsätze verdoppelt. Die ab sofort geltenden Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße lassen sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Überschreitung | Regelsatz / Punkte innerorts | Regelsatz / Punkte außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 30 € | 20 € | ||
11-15 km/h | 50 € | 40 € | ||
16-20 km/h | 70 € | 60 € | ||
21-25 km/h | 80 €/ 1 Punkt | 70 €/ 1 Punkt | 1 Monat | |
26-30 km/h | 100 €/ 1 Punkt | 80 €/ 1 Punkt | 1 Monat | 1 Monat |
31-40 km/h | 160 €/ 2 Punkte | 120 €/ 1 Punkt | 1 Monat | 1 Monat |
41-50 km/h | 200 €/ 2 Punkte | 160 €/ 2 Punkte | 1 Monat | 1 Monat |
51-60 km/h | 280 €/ 2 Punkte | 240 €/ 2 Punkte | 2 Monate | 1 Monat |
Entgegen der teilweise fehlerhaften Medienberichterstattung wird bis auf weiteres auch weiterhin bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis 20 km/h kein Punkt in Flensburg eingetragen.
Die Neuregelungen der Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 16 km/h werden bereits mit einem Bußgeld ab 60,00 € geahndet. Tatsächlich ist die Regelung zur Punktebewertung in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung im Rahmen der StVO-Novellierung bisher nicht geändert worden.
Bei der Nichtbildung einer Rettungsgasse sieht nunmehr bereits der Grundtatbestand die Verhängung eines Regelfahrverbotes von einem Monat vor.
Sollte es zu einem unerlaubten Befahren der Rettungsgasse kommen, bei dem der Verkehrsteilnehmer beispielsweise einem Einsatzfahrzeug folgt, sind nunmehr Geldbußen bis zu 320,00 €, ein Fahrverbot sowie die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg vorgesehen.
Auch wenn wahrscheinlich nicht alle Verkehrsteilnehmer die Änderungen in der StVO und die teils erhebliche Anhebung der Bußgeldregelsätze und weiterer Sanktionen im Ordnungswidrigkeitenrecht begrüßen werden, reicht möglicherweise bereits ein kurzer Blick über die nationalen Grenzen zu einem europäischen Nachbarland, um den ersten Eindruck zu relativieren. Die höchsten Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße haben immer noch die skandinavischen Länder Norwegen, Schweden und Finnland zu bieten, in denen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bereits Bußgelder von 480,00 € (Norwegen), über 230,00 € (Schweden) und 200,00 € (Finnland) mit sich bringt.
Das Falschparken wird im Vergleich der europäischen Länder hingegen in den Niederlanden mit Bußgeldern ab 95,00 € geahndet und in Italien kann bei einer Alkoholfahrt mit mindestens 1,5 ‰ sogar das Kfz enteignet werden.
Angenommen Ihnen würde im In- oder Ausland die Begehung einer Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden, stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne für eine ausführliche Beratung im persönlichen Besprechungstermin zur Verfügung. Daneben deckt unsere Tätigkeit im Verkehrsrecht selbstverständlich auch alle weiteren Bereiche mit verkehrsrechtlichen Bezügen von der führerscheinrechtlichen Beratung über die Strafverteidigung und Unfallabwicklung bis hin zur oftmals komplizierten Sachmangelgewährleistung bei Kauf oder Verkauf eines Kraftfahrzeuges ab. Haben Sie noch Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit unserer Anwaltskanzlei in Plön auf!
Titelbild: Mike Tovar aus Kiel
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