In Zivilrechtsangelegenheiten, unter anderem im Arbeitsrecht, im Erbrecht, Mietrecht und in Teilen des Verkehrsrechts, fallen sogenannte Satzgebühren an, die im Vergütungsverzeichnis normiert sind. Berechnungsgrundlage ist der Gegenstandswert beziehungsweise der Streitwert des Rechtsstreites. Zu den Satzgebühren gehören die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr. Die Geschäftsgebühr fällt bei außergerichtlichen Tätigkeiten an, während die Verfahrensgebühr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung erhoben wird. Die Terminsgebühr wird fällig, wenn wir im Auftrag eines Mandanten einen Gerichtstermin wahrnehmen, einen anderweitig Termin wahrnehmen (auch telefonisch mit dem Gegner) oder im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Hinzu kommen Kosten für Auslagen, zum Beispiel Druckkosten, Porto, Kosten für Papier und Briefumschläge sowie für Telekommunikationsdienstleistungen. Meistens wird eine Auslagenpauschale geltend gemacht, die 20 Euro nicht überschreiten darf. Auch die Umsatzsteuer ist ein Rechnungsposten, der in Bezug auf die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht vergessen werden sollte.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Erstberatung beim Anwalt sowie weitere Kosten nicht an den erfolgreichen Abschluss eines Rechtsstreites gekoppelt sind. Stattdessen fallen sie grundsätzlich an und werden spätestens nach Erledigung des Rechtsstreites fällig. Manche Anwälte verlangen einen Vorschuss (§ 9 RVG), dessen Höhe sich an der Bestimmung eines vorläufigen Streitwertes orientiert und oft nach Vereinbarung auch in Raten beglichen werden kann.