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Was Sie jetzt wissen müssen!
1. Unproblematisch gestaltet sich der Fall, wenn der Anbieter die jeweilige Leistung absagt.
In diesem Fall muss der Anbieter die bereits geleisteten Zahlungen zurück erstatten.
Eine darüber hinaus gehende Ausgleichszahlung können Sie grundsätzlich nicht verlangen, sofern die Absage auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Hier empfiehlt sich jedoch eine individuelle Prüfung des jeweiligen Falles, da je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine andere rechtliche Bewertung möglich sein kann.
2. Schwieriger wird es, wenn der Anbieter die Leistung, beispielsweise einen Flug, nach wie vor anbietet, Sie aber entweder aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wegen der aktuellen Reisewarnung oder wegen der Befürchtung der Anordnung einer Quarantäne nicht mehr in Anspruch nehmen möchten.
In beiden Fällen steht es Ihnen grundsätzlich frei, die gebuchten Leistungen zu stornieren. Eine Stornierung ist jedoch häufig mit hohen Stornokosten verbunden.
Ob in den vorliegenden Fällen ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Es sollte daher zunächst versucht werden, mit dem jeweiligen Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Viele Fluggesellschaften bieten beispielsweise kostenlose Umbuchungen oder Gutscheine an.
Sollten Sie eine Fernbusreise gebucht haben, so können Sie entweder eine Erstattung des Fahrpreises oder eine Umbuchung Ihrer gebuchten Fahrt verlangen, da Fernbusreisen nach der Allgemeinverfügung der Bundesregierung seit dem 16.03.2020 in Deutschland verboten sind.
Im Fall einer gebuchten Bahnreise können Sie bei Annullierung der gebuchten Zugverbindung eine kostenfreie Umbuchung verlangen. Überdies bietet die Deutsche Bahn weitere Sonderkulanzregeln für alle bis zum 13.03.2020 gebuchten Fahrten mit Abfahrtdatum bis zum 30.04.2020 an.
Ob aufgrund der bestehenden innerdeutschen Ausgangsbeschränkungen ein kostenfreier Rücktritt in Betracht kommt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Bei gebuchten Fährbeförderungen gestaltet sich die Rechtslage entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zum Flugreiserecht. Sofern die Beförderung durch den Anbieter abgesagt wird, sind geleistete Zahlungen an Sie zurück zu erstatten. Sofern Sie selber eine Stornierung vornehmen, fallen in der Regel Stornogebühren an. Auch in diesem Falle ist noch nicht abschließend geklärt, ob ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Fall von Einreiseverboten o.Ä. besteht.
Sofern Sie ein Hotel oder eine Ferienunterkunft in Deutschland gebucht haben, dürfte Ihnen ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Der Vermieter wäre dann zur Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auch dieser Themenkreis ist jedoch rechtlich noch nicht abschließend geklärt, sodass die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Sofern sich die gebuchte Unterkunft im Ausland befindet, ist in den meisten Fällen das entsprechende ausländische Recht anwendbar.
Im Falle einer geplanten Reise mit einem angemieteten Wohnmobil oder Wohnwagen sollte in erster Linie versucht werden, eine gütliche Einigung mit dem Vermieter herbeizuführen. Die individuelle Reiseplanung und entsprechende Nutzbarkeit ist in der Regel nicht Bestandteil des reinen Mietvertrages geworden, sodass ein kostenfreier Rücktritt grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, sofern die geplante Reise ausdrücklich zur Voraussetzung des jeweiligen Mietvertrages gemacht wurde, sodass wiederum die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.
Im Gegensatz zum Individualreiserecht stehen Ihnen im Falle einer gebuchten Pauschalreise umfassendere Rechte zu. So können Sie bei Vorliegen einer Reisewarnung oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, Ihre gebuchte Reise, die in dem von der Reisewarnung betroffenen Zeitraum stattfinden soll, kostenfrei stornieren.
Sie haben dann einen Anspruch auf Erstattung des gesamten für die Reise gezahlten Betrages.
Sofern noch nicht absehbar ist, ob die Reise durchgeführt werden kann, sollte eine Stornierung noch nicht vorgenommen, sondern zunächst abgewartet werden, da ansonsten Stornogebühren durch den Reiseveranstalter verlangt werden können.
Eine Kündigung der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände kommt in Betracht, sofern Sie die Reise bereits angetreten haben. In diesem Fall bleibt der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, für eine entsprechende Rückbeförderung zu sorgen.
Außerdem muss der Reisepreis anteilig für die nicht durchgeführten Reisetage zurück erstattet werden.
Sofern die Rückreise nicht wie geplant stattfindet, müssen hierdurch anfallende Mehrkosten für bis zu drei Tage vom Reiseveranstalter übernommen werden. Darüber hinaus gehende Kosten müssen grundsätzlich vom Reisenden getragen werden. Auch hier empfiehlt sich jedoch eine Einzelfallprüfung. Sollte eine Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter nicht mehr möglich sein, gibt es eine entsprechende Rückholaktion für betroffene Urlauber. Informationen finden Sie unter www.rueckholprogramm.de.
Über die Erstattung des Reisepreises hinausgehende Schadensersatzleistungen kommen in der Regel nicht in Betracht, wenn die Annullierung der Reise auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Schadensersatzpflichtig ist der Reiseveranstalter nur, wenn ihm ein entsprechendes Verschulden zur Last fällt. In diesem Fall könnte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen.
Aufgrund der Vielzahl der möglichen Situationen, in die Sie aufgrund der Corona-Krise geraten können, empfiehlt es sich in jedem Fall, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles genau zu prüfen, um Ihre Ansprüche festzustellen und sodann Ihr Recht durchzusetzen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine gütliche Einigung mit dem Reiseveranstalter anzustreben, da viele Fragen rechtlich noch nicht abschließend geklärt sind. Auch im Rahmen der Erzielung einer gütlichen Einigung ist es jedoch unabdingbar, die Rechtslage zu kennen und zu wissen, was Sie im jeweiligen Fall verlangen können. Eine umfassende, individuelle Beratung ist daher zu empfehlen und wir stehen Ihnen als Anwaltskanzlei zur Verfügung.
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