Wenn ein Anbieter eine Leistung absagt
1. Unproblematisch gestaltet sich der Fall, wenn der Anbieter die jeweilige Leistung absagt.
In diesem Fall muss der Anbieter die bereits geleisteten Zahlungen zurück erstatten.
Eine darüber hinaus gehende Ausgleichszahlung können Sie grundsätzlich nicht verlangen, sofern die Absage auf außergewöhnlichen Umständen beruht. Hier empfiehlt sich jedoch eine individuelle Prüfung des jeweiligen Falles, da je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine andere rechtliche Bewertung möglich sein kann.
Wenn eine Leistung weiterhin angeboten wird
2. Schwieriger wird es, wenn der Anbieter die Leistung, beispielsweise einen Flug, nach wie vor anbietet, Sie aber entweder aufgrund eines bestehenden Einreiseverbots die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen können oder wegen der aktuellen Reisewarnung oder wegen der Befürchtung der Anordnung einer Quarantäne nicht mehr in Anspruch nehmen möchten.
In beiden Fällen steht es Ihnen grundsätzlich frei, die gebuchten Leistungen zu stornieren. Eine Stornierung ist jedoch häufig mit hohen Stornokosten verbunden.
Ob in den vorliegenden Fällen ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Es sollte daher zunächst versucht werden, mit dem jeweiligen Anbieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Viele Fluggesellschaften bieten beispielsweise kostenlose Umbuchungen oder Gutscheine an.
Fernbusreise
Sollten Sie eine Fernbusreise gebucht haben, so können Sie entweder eine Erstattung des Fahrpreises oder eine Umbuchung Ihrer gebuchten Fahrt verlangen, da Fernbusreisen nach der Allgemeinverfügung der Bundesregierung seit dem 16.03.2020 in Deutschland verboten sind.
Bahnreise
Im Fall einer gebuchten Bahnreise können Sie bei Annullierung der gebuchten Zugverbindung eine kostenfreie Umbuchung verlangen. Überdies bietet die Deutsche Bahn weitere Sonderkulanzregeln für alle bis zum 13.03.2020 gebuchten Fahrten mit Abfahrtdatum bis zum 30.04.2020 an.
Ob aufgrund der bestehenden innerdeutschen Ausgangsbeschränkungen ein kostenfreier Rücktritt in Betracht kommt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Fährbeförderungen
Bei gebuchten Fährbeförderungen gestaltet sich die Rechtslage entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen zum Flugreiserecht. Sofern die Beförderung durch den Anbieter abgesagt wird, sind geleistete Zahlungen an Sie zurück zu erstatten. Sofern Sie selber eine Stornierung vornehmen, fallen in der Regel Stornogebühren an. Auch in diesem Falle ist noch nicht abschließend geklärt, ob ein Recht zum kostenfreien Rücktritt im Fall von Einreiseverboten o.Ä. besteht.
Hotel oder eine Ferienunterkunft in Deutschland
Sofern Sie ein Hotel oder eine Ferienunterkunft in Deutschland gebucht haben, dürfte Ihnen ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zustehen. Der Vermieter wäre dann zur Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet. Auch dieser Themenkreis ist jedoch rechtlich noch nicht abschließend geklärt, sodass die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Sofern sich die gebuchte Unterkunft im Ausland befindet, ist in den meisten Fällen das entsprechende ausländische Recht anwendbar.
Reise mit einem angemieteten Wohnmobil oder Wohnwagen
Im Falle einer geplanten Reise mit einem angemieteten Wohnmobil oder Wohnwagen sollte in erster Linie versucht werden, eine gütliche Einigung mit dem Vermieter herbeizuführen. Die individuelle Reiseplanung und entsprechende Nutzbarkeit ist in der Regel nicht Bestandteil des reinen Mietvertrages geworden, sodass ein kostenfreier Rücktritt grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, sofern die geplante Reise ausdrücklich zur Voraussetzung des jeweiligen Mietvertrages gemacht wurde, sodass wiederum die jeweiligen Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind.