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Berliner Testament – Kluge Nutzung des erbschaftsteuerlichen Pflichtteils
Pflichtteil Erbe Kind Berliner Testament: Viele Eheleute nutzen das sogenannte „Berliner Testament“, um sich für das Alter finanziell abzusichern. Hier setzen sich die Eheleute unter Durchbrechung der gesetzlichen Erbfolge gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass eine oder mehrere dritte Personen, meist die Kinder der Eheleute, Schlusserbe sein sollen. Das bedeutet, dass im Falle des Todes des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner zunächst Alleinerbe wird. Erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt, erben die Kinder.
Der überlebende Ehegatte, der im Falle eines Berliner Testaments als Vollerbe anzusehen ist, hat zunächst den gesamten Vermögensanfall des erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern. Der bzw. die Schlusserben werden mit Erbschaftsteuer belastet, sobald auch der zweite Ehepartner verstirbt, da diese nun das gesamte Vermögen erben. Während sich das Berliner Testament aus erbschaftsteuerlicher Sicht bei kleineren Vermögen als unproblematisch darstellt, sollten bei mittleren oder großen Vermögen entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten gewählt werden, die die erbschaftsteuerliche Belastung so gering wie möglich halten.
Wir sind für Sie da!
Durch das Berliner Testament werden Kinder und andere Erben zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen, in dem diesen im ersten Erbfall kein Erbe zusteht. Gesetzlich steht den Kindern der Eheleute jedoch der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser kann durch ein Ehegattentestament nicht ausgeschlossen werden.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei einem Kind wäre dies ein Viertel der Erbmasse. Hierbei ist zu beachten, dass je ein Pflichtteilsanspruch je Elternteil besteht.
Der Pflichtteil ist im Erbfall vom überlebenden Ehepartner nur zu erfüllen, wenn das Kind ihn geltend macht. Um die Versorgung des überlebenden Elternteils sicherzustellen, wird häufig von der Geltendmachung des Pflichtteils kein Gebrauch gemacht, oder versucht, die Kinder durch Aufnahme entsprechender Strafklauseln in das Testament von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs abzubringen. Verzichten die Kinder auf ihren Pflichtteil, werden sie gesetzlich zu Schlusserben und erben somit nach dem Tode auch des zunächst überlebenden Ehegatten den gesamten Nachlass.
Grundsätzlich ist der Pflichtanteilsanspruch in Geld zu erfüllen. Bei entsprechender Vereinbarung zwischen Elternteil und Pflichtteilsberechtigtem kann auch ein anderes Gut, z.B. eine Immobilie, an Geldesstatt hingegeben werden. Ebenfalls muss der Pflichtteil nicht in voller Höhe geltend gemacht werden.
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Der erbschaftsteuerliche Freibetrag zwischen den Eheleuten beträgt € 500.000,00, von Eltern zu Kindern beträgt dieser € 400.000,00, pro Elternteil/pro Kind. Übersteigt der Nachlass pro Erbfall diese Beträge nicht, so muss auch keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.
Bei Vermögen über € 500.000,00, macht es daher Sinn, das Erbe auf möglichst viele Personen zu verteilen, um die Freibeträge optimal zu nutzen.
Freibetrag zwischen Eheleuten
Freibetrag von Eltern zu Kindern
Bei dem Berliner Testament ist die Geltendmachung des Pflichtteils die einzige Möglichkeit, auch nach dem Tod eines Elternteils die Verteilung des Erbes noch zu beeinflussen.
Die Pflichtteilsgeltendmachung führt dazu, dass das Kind einen Anteil an der Erbmasse erhält, während der überlebende Ehepartner entsprechend weniger bekommt.
Während im Falle der gesetzlichen Erbfolge jedes Kind nach dem Tod des jeweiligen Elternteils jeweils 400.000,00 Euro steuerfrei erben würde, bliebe dieser Steuervorteil im Falle eines Berliner Testaments und des Verzichts auf den Pflichtteil ungenutzt, da bei Tod des überlebenden Elternteils das gesamte Erbe auf einmal anfallen würde.
In diesem Fall könnten die Kinder als Schlusserben den erbschaftsteuerlichen Freibetrag nur einmal geltend machen mit der Folge, dass ein Teil der Erbmasse doppelt besteuert würde.
Für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs können die den Kindern zustehenden Freibeträge hingegen jeweils bei beiden Erbfällen genutzt werden.
Zur Vermeidung der vorbenannten steuerlichen Nachteile gibt es verschiedene Gestaltungsmodelle.
So kann beispielsweise direkt im Testament ein den Kindern zustehendes Vermächtnis für den ersten Erbfall aufgenommen und so die Freibeträge entsprechend genutzt werden. Hierdurch wird gleichzeitig der steuerpflichtige Erwerb der überlebenden Elternteils gemindert.
Sofern entsprechende Regelungen im Berliner Testament nicht getroffen wurden, bestehen für den überlebenden Elternteil und die Kinder auch nach dem ersten Erbfall noch Gestaltungsmöglichkeiten, um die Freibeträge zu nutzen, so zum Beispiel durch die Geltendmachung des Pflichtteils. Die sofortige Auszahlung des Pflichtteils ist hierbei nicht zwingend. So kann beispielsweise eine Stundung vereinbart werden.
Die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteils beträgt in der Regel drei Jahre.
Auch ein bereits bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid könnte noch geändert werden, da es sich bei der Geltendmachung des Pflichtteils um ein rückwirkendes Ereignis handelt.
Bei kluger Nutzung des Pflichtteils kann somit im Erbfall Erbschaftsteuer gespart werden. Dies soll anhand des nachfolgenden – stark vereinfachten – Beispiels verdeutlicht werden:
Die Eheleute F und M haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die gemeinsamen Kinder K1 und K2 wurden zu Schlusserben eingesetzt. F verstirbt 2009. 12 Jahre später verstirbt auch M. Der Nachlass von F beträgt 1.500.000 EUR. Der Nachlass von M beträgt 500.000 EUR.
– 1.Erbfall (F an M):
Nachlassvermögen der F: | 1.500.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | 500.000 EUR |
abzüglich Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) | 256.000 EUR |
(aus Vereinfachungsgründen wird eine Kürzung des Freibetrages vernachlässigt) | |
Steuerpflichtiger Erwerb: | 744.000 EUR |
Erbschaftsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG): | 141.360 EUR |
– 2. Erbfall (M an K 1 und K 2):
M hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 2.000.000 EUR (1.500.000 EUR + 500.000 EUR), somit 1.000.000 EUR je Kind.
Nachlassvermögen des M für K1 und K2 jeweils: | 1.000.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb: | 600.000 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG:) | 90.000 EUR |
Beim zweiten Erbfall ergibt sich demnach insgesamt für K 1 und K 2 eine Erbschaftsteuer i. H. v. 180.000 EUR (2 x 90.000 EUR).
Die gesamte Erbschaftsteuer für beide Erbfälle beträgt somit 321.360 EUR (141.360 EUR + 180.000 EUR).
– 1. Erbfall (F an M):
Nachlassvermögen der F: | 1.500.000 EUR |
abzüglich Pflichtteilsansprüche (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) | 2 x 187.500 EUR = 375.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | 500.000 EUR |
abzüglich Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) | 256.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb: | 369.000 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG): | 55.350 EUR |
Besteuerung von K 1 und K 2 beim 1. Erbfall:
Pflichtteilsanspruch | 187.500 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb: | 0 EUR |
Erbschaftsteuer: | 0 EUR |
– 2. Erbfall (M an K 1 und K 2):
M hinterlässt einen Nachlass i. H. v. 1.625.000 EUR. (Nachlass beider Ehegatten 2.000.000 EUR abzüglich Pflichtteilsansprüche der Kinder 375.000 EUR), somit 812.500 EUR je Kind.
Nachlassvermögen des M für K1 und K2 jeweils: | 812.500 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb: | 412.500 EUR |
Erbschaftsteuer (15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG): | 61.875 EUR |
Beim 2. Erbfall ergibt sich demnach insgesamt für K 1 und K 2 eine Erbschaftsteuer i. H. v. 123.750 EUR (2 x 61.875 EUR).
Die gesamte Erbschaftsteuer für beide Erbfälle beträgt demnach 179.100 EUR (55.350 EUR + 123.750 EUR).
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