Zusatz "i.A." und die Schriftform des § 568 Abs. 1 BGB
Grundsätzlich muss die Kündigung eines Mietverhältnisses schriftlich erfolgen, vgl. § 568 Abs. 1 BGB, wobei die Vertretung bei Abgabe der Kündigungserklärung grundsätzlich möglich ist. Entscheidend ist, dass die Stellvertretung offen gelegt und durch den Vertreter eigenhändig unterschreiben wird. Bei dem Zusatz „i.A.“ ist hingegen zunächst davon auszugehen, dass der Vertreter für den Inhalt der Erklärung keine Verantwortung übernehmen möchte und lediglich als Bote auftritt. Es sind daher weitere besondere Umstände erforderlich, aus denen hervorgeht, dass die Unterzeichnung mit „i.A.“ von einem Vertreter abgegeben wurde, sodass die Form des § 568 Abs. 1 BGB gewahrt ist.
LG Wuppertal, 04.08.2021 , 9 T 128 / 21