Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei krankheitsbedingter Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres
Es ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch auf Kindergeld für Kinder in Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG auch für die Zeit einer Erkrankung weiterhin besteht. Das Finanzgericht Hessen hat nun entschieden, dass dieser Grundsatz auch auf den Fall anzuwenden ist, in dem das Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr i.S.d. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG wegen Krankheit unterbricht und dieses nach seiner Genesung bei einem anderen Träger fortsetzt.
FG Hessen, Urteil vom 23.04.2020, 9K 182/19